Montag, 23. November 2015

Warum halten wir den Schulstreik für eine sinnvolle Protestform?

Laut Definition bezeichnet ein Schulstreik den Unterrichtsboykott durch Schüler_innen,  zur Durchsetzung politischer Ziele, diese sind meist verbunden mit Demonstrationen während der Unterrichtszeit. Man kann den Schulstreik auch als praktischen Politikunterricht zum Zwecke der politischen Bildung sehen und daher wohlwollend mit dieser Aktivität umgehen. Hiermit können wir Aufmerksamkeit erregen, die Politische Diskussion in den Unterricht tragen. Der Streik von Schulen stellt aber auch ganz klar eine Art von sozialem Widerstand dar.

Ein Schulstreik ist weit mehr als eine gewöhnliche Demonstration während der Schulzeit. Wir wollen das Interesse der Schüler_innen wecken und die Gleichaltrigen für die Probleme der Geflüchteten sensibilisieren. Uns geht es darum, öffentlichen Druck aufzubauen. Schüler_innen haben unserer Meinung nach ein Recht zu streiken und der Streik kann als wirksames Mittel genutzt werden um Forderungen durchzusetzen, weil dadurch ein höherer „Schaden“ entsteht als durch eine einfache Demonstration. Während Arbeitende ihrer Firma wirtschaftlich schaden, schaden wir dem System, in dem wir den Schulalltag der Jugendlichen durchbrechen und an diesem Tag Linke Analysen in die Diskussion unter den Schüler_innen tragen. Schule ist schließlich der Punkt, wo unglaublich viele Jugendliche den ganzen Tag aufeinander hängen und ein Großteil ihrer Meinungsbildung stattfindet - und an dieser Bildung würden wir uns natürlich gerne beteiligen.
Fremdenhass basiert auf Unwissenheit und deshalb wollen wir den Tag nutzen um auf die Verantwortung aufmerksam zu machen, die Bildungseinrichtungen, für eine wissensbasierte Meinungsbildung junger Menschen haben. Denn Bildung fördert Verständnis! Mit jeder neuen Asylrechtsverschärfung wird es wichtiger, sich den rassistischen Gesetzen und Bewegungen entgegenzustellen.

Wir treffen eine politische Entscheidung, wenn wir zum Streik gehen. Wir brechen bewusst die Regeln. Bei vielen Schülern treffen wir mit unseren Forderungen auf sehr große Zustimmung. Andere Schüler_innen haben jedoch Angst vor Repressionen durch die Schulleitung, zum Beispiel in Form von unentschuldigter Fehlstunden.
Das Recht auf Demonstrationsfreiheit und die Schulpflicht stehen sich hier im Wege. Rechtlich gesehen fehlt man unentschuldigt, jedoch mit gutem Grund.
 

Donnerstag, 19. November 2015

Demonstrations & Streikrecht für Schüler

Dürfen Schüler an Demonstrationen oder Streiks teilnehmen? - See more at: http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html#sthash.Ezxlfyjg.dpuf

Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.


 http://www.kinderrecht-ratgeber.de/kinderrecht/schulrecht/streik.html
1 zu 1 übernommen!

Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Demonstrationsrecht für Schüler

Das Demonstrationsrecht ist in Deutschland ein durch die Verfassung garantiertes Grundrecht. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln, Artikel 8 Abs. 1 GG (Grundgesetz).
Das Bundesverfassungsgericht sieht in der Demonstrationsfreiheit ein „ unentbehrliches und grundlegendes Funktionselement eines demokratischen Gemeinwesens“.
Selbstverständlich können auch Schüler unter 18 Jahren an Demonstrationen teilnehmen und auf diesem Weg ihr Grundrecht wahrnehmen.
Rechtlich kniffliger ist allerdings die Frage, ob Schüler auch während der Unterrichtszeit zur Teilnahme an Demonstrationen befugt sind.
Die Konferenz der einzelnen Länderkultusminister hatte zu dieser Problematik im Jahr 1973 in der – rechtlich unverbindlichen – Verlautbarung „Zur Stellung des Schülers in der Schule“ eine eindeutige Position bezogen:
Die Teilnahme an Demonstrationen rechtfertigt nicht das Fernbleiben vom Unterricht oder eine sonstige Beeinträchtigung des Unterrichts. Das Demonstrationsrecht kann in der unterrichtsfreien Zeit ausgeübt werden.“
Es darf bezweifelt werden, dass sich die Kultusministerkonferenz zum Demonstrationsrecht von Schülern heute noch ebenso einseitig positionieren würde. Hat man es doch bei der Frage des Teilnahmerechts an Demonstrationen auch während der Unterrichtszeit mit der gar nicht so untypischen Situation zu tun, dass zwei vom Grundgesetz geschützte Rechtspositionen miteinander konkurrieren.
Auf der einen steht der aus Art. 7 GG resultierende Verfassungsauftrag an den Staat für ein leistungsfähiges Schulsystem zu sorgen und damit auch den Bildungsauftrag gegenüber den Schülern nachzukommen. Aus diesem Erziehungsauftrag resultiert auch die allgemeine Schulpflicht eines jeden Schülers.
Auf der anderen Seite haben nun einmal auch Schüler ein Recht zu demonstrieren, und es steht nirgendwo in der Verfassung, dass man dieses Demonstrationsrecht nur in seiner Freizeit und keinesfalls während der Unterrichtszeit ausüben dürfe.
Im konkreten Fall wird es, wie immer im Verfassungsrecht, auf eine Abwägung der Interessen hinauslaufen. Je gewichtiger der Anlass für die Demonstration, desto eher wird man Schülern auch zubilligen müssen, einmal eine Unterrichtsstunde ausfallen zu lassen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass wichtige private Ereignisse (z.B. Todesfall in der Familie) von der Schule regelmäßig als rechtfertigender Grund für ein Fernbleiben vom Unterricht angesehen werden.
Klar ist aber auch: Minderjährige Schüler dürfen sich nie einfach mit Hinweis auf das Demonstrationsrecht vom Latein- oder Physikunterricht verabschieden, sondern regelmäßig müssen die Eltern vorab eine entsprechende Beurlaubung beantragen.

Streikrecht für Schüler

Auch das Streikrecht ist ein in der Verfassung verankertes Grundrecht. Von der in Artikel 9 GG geschützten kollektiven Koalitionsfreiheit ist grundsätzlich auch das Streikrecht umfasst.
Der Haken für streikende Schüler besteht darin, dass das in Artikel 9 GG normierte Streikrecht ausschließlich Arbeitskampfmaßnahmen von organisierten Arbeitnehmern gegenüber Arbeitgebern betrifft. Ein „Streikrecht“, also ein Recht auf kollektives Fernbleiben vom Unterricht für ganze Schülergruppen oder Klassen, existiert im deutschen Recht nicht.
Schüler unterliegen in aller Regel der Teilnahmepflicht am Unterricht. Von dieser Teilnahmepflicht kann man nur in engen Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes suspendiert werden. Ein solcher Ausnahmefall ist bei einem von den Schülern ausgerufenen Streik, auch wenn damit die Durchsetzung von möglicherweise legitimen Zielen verfolgt werden soll, regelmäßig nicht gegeben.
Die Teilnahme an „wilden“ Streiks an der Schule führt vielmehr dazu, dass BAFöG-Bezieher, die an dem Streik teilgenommen haben, für den Zeitraum der Dauer des Streiks zur Rückzahlung der staatlichen Förderung verurteilt werden können (VGH Kassel, NVwZ-RR 1988, 88).
Ansonsten kann die Schule bei unzulässigen Streikaktionen durch Schüler grundsätzlich mit den ihr zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen reagieren. In der Praxis dürfte dieses Schwert der Schulleitung allerdings eher stumpf sein. Ein an sämtliche – streikenden – Klassenmitglieder ausgesprochener Verweis dürfte bei den Schülern eher einen Solidarisierungseffekt zur Folge haben. Und an einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht als Sanktionsmaßnahme wird man auch kaum denken können, da man die Schüler ja gerade im Gegenteil zur Teilnahme an dem Unterricht bewegen will.
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Donnerstag, 12. November 2015

Rechte Hetze erkennen

Verfolgt man die Debatte zum Thema Asyl auf der Straße und sozialen Netzwerken mit, so findet man Unmengen an Rassismus, der den Flüchtling Entgegen schlägt. Dumpf rassistische Parolen a la "Asylanten sind alle Kriminell" finden sich in allen Variationen - ebenso menschenverachtende Kommentare deren Perversion keine Grenzen kennt.
Doch sind sind es vorallem rational erscheinende Argumente mit denen Rechte gegen Flüchtlinge mobilisieren und die sich durch alle Gesellschaftsschichten ziehen. Mal sind es die "besorgten Bürger" - mal bürgerliche Medien, die Pegida & CO. scharf kritisieren - sie alle bedienen abstrakte Ängste, erscheinen diskutabel, sind aber faktisch falsch und daher rein rassistisch motiviert.


"Asylheime fördern Kriminalität"
Hierbei ist klar, dass unterste rassistische Vorurteile bedient werden - die Hetzer, die pauschal diese Menschen zu Kriminellen erklären schrecken auch nicht davor zurück ihre Hetze mit gefälschten Berichten in sozialen Netzwerken zu belegen.

"Deutschland nimmt mehr Flüchtlinge auf als andere Länder"
Zahlenmäßig stimmt, dass in Deutschland die meißten Asyl-Anträge gestellt werden, allerdings schließt das weder Die Bevölkerungszahl, den Reichtum und die Zahl der gewährten Asylanträge des Landes mit ein. Allein in Europa liegen 5 weniger reiche Länder vor der BRD, wenn es um "Asylbewerber pro Einwohner" geht. Der Libanon nimmt 1.5 Millionen Flüchtlinge auf 4,5 Millionen Einwohner auf.

"Deutschland kann die Asylsuchenden nicht alle Unterbringen"
Die Unterbringung von Geflüchtet ist eine Frage des Wollens.
2014 kamen 170.000 Asylsuchende nach Deutschland, in den 1990ern waren es nahezu 500.00. Durch vorübergehende Nutzung leerstehenden Wohn- und Büroraums müsste niemand auf der Straße schlafen.

"Wirtschaftsflüchtlinge sind keine echten Flüchtlinge"
Die Not der vor Elend Flüchtenden ist nicht minder groß, wie deren, die vor Krieg flüchten. Flüchtlinge aus Albanien dem Kosovo und Serbien sind ebenso bedroht - in ihrem Fall Verelendung. Viele der Flüchtlinge aus "sicheren Herkunftslandern" gehört zu Volksgruppen, die dort als "Zigeuner" verfolgt werden.

"Flüchtlinge haben es auf Deutschlands Reichtum abgesehen"
Die offensichtlichen Fluchtursachen in Länder, in denen Krieg herrscht sind nicht zu leugnen. Aber egal wer sein Leben aufs Spiel setzt und um als einer von Zweien Asylbewerbern (2014) abgewiesen zu werden, der hat einen trifftigen Grund und nicht vor sich zu"bereichern". Es gibt keine Zuwanderung in Sozialsysteme, denn die staatliche Zuwendung an Asylbewerber liegt unter den "Grundleistungen zur Sicherung des physischen Existenzminimums". Wer Asyl gewährt bekommt, wird sich nicht in die Perspektivlosigkeit von Hartz 4 stürzen - Menschengruppen pauschal als faul abzustempeln ist purer Rassismus!

"Wir sollten uns lieber um unsere eigenen Armen kümmern"
Richtig ist: Auch in Deutschland gibt es Armut unter der Menschen leiden. Flüchtlinge und verarmte Staatsbürger sind die Opfer der selben Verhältnisse. Es gibt nämlich genügend Reichtum um Allen in diesem Land ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen doch liegt dieser in den Händen von Wenigen. Die ärmere Hälfte der Bürger der BRD besitzen 1,4% des Geldes, während das Reichste 1% über 35% der Mittel verfügt.

"Der Staat und die Wirtschaft können sich die Aufnahme der Flüchtlinge nicht leisten"
Es gibt genügend Geld, die Frage ist, wofür man es ausgibt
Natürlich kostet das Asylverfahren und die vorübergehende Unterbringung Geflüchteter Geld, doch ist die BRD eine der reichsten Industrienationen der Welt. Milliardenschwere Kriegseinsätze und Bankenrettungen sind zu stemmen. Liberale Politik sorgt dafür, dass Unternehmen nahezu bis tatsächlich keinerlei Steuern zahlen. Wenn Steuerhinterzieher, die ihr Geld in die Schweiz schaffen dafür zur Rechenschafft gezogen werden könnten, lässt man sie gewähren.Für die menschenwürdige unterbringung und Perspektivensicherung von Geflüchteten ist Geld da!
Deutschland profitiert von der Zuwanderung Geflüchteter. Selbst Vertreter der Wirtschaft betonen - und sicher nicht aus Menschlichkeit- die Notwendigkeit einer Zuwanderung von Fachkräften. Die Geflüchteten sind hoch motiviert zu arbeiten. Daran hindert sie immoment ein Arbeit- und Ausbildungsverbot für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts und erst nach 15 Monaten werden alle Einschränkungen aufgehoben. Vorallem durch die Zuwanderung junger Menschen könnte den Sozialkassen helfen.
Nicht zuletzt darf bei dieser Frage nicht das Geld entscheiden, es geht um die Leben von Menschen, die wir opfern, wenn wir diese Abweisen.

"Wir sind nicht das Sozialamt der Welt" & "Die BRD trägt keine Verantwortung gegenüber Flüchtenden"
Nicht nur die Moral und die eigenen Gesetze, völkerrechtliche Verträge und letztlich das Menschenrecht verpflichtet die BRD Flüchtende aufzunehmen: Sie ist Maßgeblich für die Fluchtursachen verantwortlich.
Der Reichtum der westlichen Industrienationen gründet zu großen Teilen auf der Ausbeutung der Dritten Welt. Diktatoren oder Milizen werden nach aktuellem Interesse mit Geld und Waffen unterstützt. Die Wirtschaften der jeweiligen Länder werden zerstört, weil diese als billige Absatzmärkte genutzt werden und Land sowie alle Arten von Resourcen von Fisch bis Öl in der Hand von westlichen Unternehmen und Investoren liegen.
Bei alle dem wirkt Deutschland tatkräftig mit und scheut auch nicht davor zurück, Flüchtende Gewaltsam auf ihrem Weg zu stoppen. Allein 2014 starben an den europäischen Außengrenzen nach Afrika an die 3000 Menschen, deren Tod vermeidbar gewesen wäre, würde die EU sichere Fluchtrouten öffnen. Auch später Geächtete Despoten wie Muammar al-Gadaffi wurden bezahlt um ihre Grenzen zu schließen.